AGB für Monteure der Monteurpower e.K.

Die nachfolgenden AGB gelten für im Auftrag der Monteurpower e.K. tätigen Monteure (nachfolgend Auftragnehmer) und der Monteurpower e.K., Wachstraße 24, D-46045 Oberhausen (nachfolgend Auftraggeber genannt).

I. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Montage-, Demontage-, Vorbereitungs-, Lager- und Servicetätigkeiten in den Bereichen Messe-, Laden-, Event- u. Veranstaltungsbau sowie im Hallenbau, Industriemontagen, Industrieverpackungen etc. Der Auftragnehmer erhält ausschließlich Aufträge, die seinen branchenbezogenen Kenntnissen entsprechen. Die Auftragsvergaben sind keine Verpflichtungen für den Auftraggeber, sondern gelten als mögliche Zusatzaufträge für den Auftragnehmer.

II. Die Grundlage einer Auftragserteilung oder Vermittlung ist dieser, von beiden Parteien durch Unterschrift geschlossene Werk- und Vermittlungsvertrag bzw. durch Akzeptanz der AGB für Monteure der Monteurpower e.K. Die Auftragserteilung auf Stundenlohnbasis erfolgt gesondert hiervon in schriftlicher Form per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg bezüglich der Bezahlung, Treffpunkte, Uhrzeiten, Hallennummer, Adresse etc.

III. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie für ein bestimmtes Auftragsvolumen. Wenn Aufträge im Stundenaufwand vergeben werden, stimmt der örtliche Bauleiter nach seinem billigenden Ermessen das Stundenvolumen ab, wobei je nach Terminplanung und Baufortschritt die Übernahme von Leistungen durch eigene Mitarbeiter, der Einsatz weiterer Subunternehmer zur Personalverstärkung und auch durch die etwaige Ausweitung des Auftragsvolumens dem Auftraggeber vorbehalten bleibt. Ist ein Auftrag vom Auftragnehmer einmal angenommen, der Auftragnehmer kann den erfüllenden Auftrag - aus welchen Gründen auch immer - jedoch nicht selbst ausführen, hat er für Ersatzmonteure zu sorgen, die über dieselbe Fachkenntnis verfügen wie der Auftragnehmer selbst. Der Ersatz ist dem Auftraggeber entsprechend zeitnah in Form von Email, Fax, SMS oder per Telefon mitzuteilen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung nach erfolgloser Leistungs- oder Nacherfüllungsfristbestimmung Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen und vom Vertrag zurückzutreten, §§ 281,323 BGB.

IV. Pflichten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter bei Erteilung eines Auftrages sind unter anderem: Pünktlichkeit, fachliches und zügiges Arbeiten, das nötige eigene Werkzeug und elektrische Handmaschinen, Verschwiegenheit gegenüber anderen Mitarbeitern eines Projektes was die Bezahlung betrifft, freundliches Auftreten gegenüber den Kunden und Mitarbeitern. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verantwortlich, soweit er nicht selber ein so genannter Subunternehmer ist oder solche beschäftigt. Um die ausgewiesene Mehrwertsteuer in den Rechnungen auszahlen zu dürfen, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der ersten Rechnungslegung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs.1 EStG des Finanzamtes seines Unternehmens vorweisen oder andere Dokumente die belegen, dass der Auftragnehmer die gesetzliche Mwst auch abführt. Die Freistellungsbescheinigung ist im Übrigen jährlich erneut dem Auftraggeber vorzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, für den Zeitraum von 1 (ein) Jahr nach Abwicklung des letzten jeweils erteilten Auftrags nicht eigenständig, auch nicht mittelbar über Dritte, für Kunden des Auftraggebers direkt tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, keine Monteure des Auftragnehmers zu beschäftigen, die über den Auftragnehmer schon für den Auftraggeber tätig waren. Sollte diesbezüglich trotzdem der Auftraggeber einen Monteur des Auftragnehmers beschäftigen und es kommt hierdurch zu einem Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Monteur des Auftragnehmers, so verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, diesen Werkvertrag wieder aufzulösen. Für den Fall der Zuwiderhandlung des Auftragnehmers gegen diese Vereinbarung, wird eine vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5000,- (in Worten fünftausend) vereinbart. Die Stundenzettel müssen verbindliche Angaben enthalten und täglich (je Monteur) durch den angegebenen Bauleiter oder dessen Vertreter abgezeichnet werden. Nicht abgezeichnete Stundenzettel werden nicht akzeptiert. Die unterschriebenen Stundennachweise sind dem Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen per Fax, E-Mail oder Post zu übermitteln.

V. Zahlungsbedingungen Pflichten des Auftraggebers sind insbesondere: sofortige Begleichung von Rechnungen des Auftragnehmers, wenn der Kunde des Auftraggebers seinerseits die Rechnungen beglichen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer alle Rechtsschritte zu unternehmen (falls der Kunde des Auftraggebers nicht zahlt) um Zahlungen des Kunden zu erzwingen oder eine gütige Einigung zu erwirken. Nachweise für derartige Rechtsstreite sind dem Auftragnehmer als Beweis vorzulegen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, das die Rechnungen des Auftragnehmers erst dann beglichen werden müssen, wenn der Kunde des Auftraggebers seinerseits die Rechnungen beglichen hat. Verweigert der Kunde des Auftraggebers die Auszahlung eines in Rechnung gestellten Betrages ganz oder nur zum Teil - aus welchen Gründen auch immer – so kann der Auftragnehmer nicht die Zahlung seiner Beträge verlangen. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet offen zu legen, wann und in welcher Form Zahlungen des Kunden erhalten oder nicht erhalten worden sind.

VI. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Werkvertrag ist Oberhausen (NRW).

VII. Im Übrigen gelten die AGB für Monteure der Monteurpower e.K. - nachzulesen unter www.monteurpower.de. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

VIII. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine Wirksame Bestimmung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck erfüllt und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.